Antworten rund um das Strafverfahren
Allgemeine Hinweise zu häufigen Fragen im Strafrecht. Sie ersetzen keine individuelle Beratung – für Ihren konkreten Fall nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Wann brauche ich einen Strafverteidiger?
Grundsätzlich gilt: je früher, desto besser. Bereits im Ermittlungsverfahren werden Entscheidungen getroffen, die den weiteren Verlauf massgeblich beeinflussen. Spätestens wenn eine Vorladung der Staatsanwaltschaft eintrifft, ein Zwangsmassnahmenverfahren droht oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie anwaltliche Unterstützung beiziehen. Eine frühzeitige Beratung hilft, Verfahrensfehler und vorschnelle Aussagen zu vermeiden.
Was mache ich bei einer Vorladung zur polizeilichen Einvernahme?
Bewahren Sie Ruhe und klären Sie vorab Ihre Rolle – ob Sie als beschuldigte Person oder als Auskunftsperson vorgeladen sind. Davon hängen Ihre Rechte und Pflichten ab. Es ist ratsam, vor der Einvernahme rechtlichen Rat einzuholen, da bereits die erste Befragung wichtige Weichen für das weitere Verfahren stellt.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern; auf dieses Recht ist vor der Einvernahme hinzuweisen (vgl. Art. 158 StPO). Ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und vom Verfahrensstand ab und sollte möglichst vorab mit der Verteidigung besprochen werden. Zeuginnen und Zeugen unterliegen demgegenüber grundsätzlich einer Aussagepflicht.
Was kostet ein Strafverteidiger?
Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Zeitaufwand und der Komplexität des Mandats; üblich ist eine Abrechnung nach Stundenansatz. In bestimmten Fällen kommt eine amtliche Verteidigung in Betracht, und bei fehlenden finanziellen Mitteln kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Im Erstgespräch gebe ich eine transparente Einschätzung des zu erwartenden Aufwands und prüfe, ob eine amtliche oder unentgeltliche Vertretung möglich ist.
Was ist eine notwendige Verteidigung?
Von notwendiger Verteidigung spricht man, wenn das Gesetz zwingend vorschreibt, dass eine beschuldigte Person verteidigt sein muss – etwa bei schweren Tatvorwürfen, bei Untersuchungshaft von gewisser Dauer oder bei besonderer Schwere des Falls. Liegt ein solcher Fall vor und mandatieren Sie nicht selbst eine Verteidigung, wird eine amtliche Verteidigung eingesetzt.
Was bedeutet die Beschlagnahme meiner Vermögenswerte?
Bei einer Beschlagnahme werden Vermögenswerte vorläufig sichergestellt, etwa zur Beweissicherung oder im Hinblick auf eine spätere Einziehung. Sie verlieren dadurch nicht das Eigentum, können über die Werte aber vorerst nicht frei verfügen. Gegen eine Beschlagnahme bestehen Rechtsmittel; häufig lässt sich zumindest eine Beschränkung oder Freigabe erreichen. Eine rasche anwaltliche Prüfung ist empfehlenswert.
Was kann ich als Drittbetroffener tun, wenn meine Konten gesperrt sind?
Auch wer selbst nicht beschuldigt ist, kann von Kontosperren oder Beschlagnahmen betroffen sein. Als drittbetroffene Person haben Sie eigene Verfahrensrechte und können sich gegen unverhältnismässige oder ungerechtfertigte Massnahmen wehren. Wichtig ist, die Sperrverfügung genau zu prüfen und fristgerecht zu reagieren, um die Freigabe der Werte zu erwirken.
Was ist der Unterschied zwischen Strafbefehl und Anklage?
Mit einem Strafbefehl erledigt die Staatsanwaltschaft klarere Fälle ohne Gerichtsverhandlung; er wird rechtskräftig, wenn nicht fristgerecht Einsprache erhoben wird. Wird Anklage erhoben, beurteilt ein Gericht den Fall in einem ordentlichen Verfahren. Gegen einen Strafbefehl sollten Sie die Einsprachefrist unbedingt wahren, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind – nach Ablauf ist er kaum mehr anfechtbar.
Wie läuft ein Erstgespräch ab?
Im Erstgespräch schildern Sie mir Ihre Situation und die vorliegenden Unterlagen. Ich gebe Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung, erläutere mögliche nächste Schritte und bespreche mit Ihnen den Ablauf sowie die Kosten einer allfälligen Vertretung. Termine finden nach Vereinbarung statt; für dringende Anliegen bin ich telefonisch erreichbar.
Gilt das Anwaltsgeheimnis auch für E-Mails?
Das Anwaltsgeheimnis schützt die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt unabhängig vom Kommunikationsweg. Zu beachten ist allerdings, dass unverschlüsselte E-Mails technisch nicht vollumfänglich sicher sind. Für besonders sensible Informationen empfiehlt sich daher die telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme.
Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung.